Neue Energien, 20.04.2016
Gesetzlich vorgeschriebene Heizperiode endet zum 30.04.
Sie beginnt jährlich am 1. Oktober und endet zum 30. April des Folgejahres: Die gesetzlich vorgeschriebene Heizpflicht für Vermieter.
Weist der Mietvertrag nicht eindeutig eine andere Heizperiode aus, muss der Vermieter zwischen Oktober und April dafür Sorge tragen, dass in den Räumlichkeiten der Mieter zumindest die vertraglich festgelegte Mindesttemperatur herrscht. Um letztere gab es in der Vergangenheit bereits häufig Streit vor deutschen Gerichten.
Einige Gerichte erkannten eine von Vermietern festgesetzte Mindesttemperatur von 18 Grad C als zu niedrig an, andere Rechtsprechnungen legten die Mindesttemperaturen auf Werte um 20 bis 22 Grad C fest. Um seine Heizpflicht zu erfüllen, muss der Vermieter seinen Mietern zumindest im Zeitraum zwischen 07:00 und 23:00 bzw. 24:00 Uhr Räume überlassen, die wenigstens die Mindesttemperatur aufweisen.
Kommt der Vermieter seinen Pflichten nicht nach, ist der Mieter - da eine nicht vertragsgemäße Überlassung der Wohnung / des Hauses vorliegt - dazu berechtigt, die Miete zu kürzen. In Extremfällen, etwa bei einem kompletten Ausfall der Heizanlage im Winter, kann der Mieter die Miete auch ganz einbehalten oder fristlos kündigen. Das Frankfurter Landgericht urteilte zudem, dass dem Mieter entstandene Kosten, die in Zusammenhang mit dem Heizungsausfall stehen (etwa die Anschaffung eine Radiators oder Heizlüfters), vom Vermieter übernommen werden müssen.
Doch wer Rechte hat, hat auch Pflichten. Neben der Vorauszahlung der vertraglich festgesetzten Energiekosten, liegen diese für den Vermieter vor allem in der Instandhaltung der Wohnräume. Zwar kann der Mieter in der kalten Jahreszeit grundsätzlich nicht zum heizen gezwungen werden; trägt das Haus oder die Wohnung eines heizunwilligen Mieters aber kältebedingte Schäden davon, etwa eingefrorene Rohrleitungen, kann sich der Vermieter die entstandenen Kosten von seinem Mieter zurückholen.
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